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§56 - Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
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Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen,
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die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten
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durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen
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Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des
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Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür,
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daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7
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Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in
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jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels
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einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.
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