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§50d - Information durch Kennzeichnung
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1. Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet
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zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der
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Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den
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Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die
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Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell
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Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten
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Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der
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Videoüberwachung auszuweichen.
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2. Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im
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Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3
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von der Meldepflicht ausgenommen sind.
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