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§50a - Allgemeines
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1. Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die
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systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von
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Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder
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eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch
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technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige
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Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch
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andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
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2. Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer
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Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der
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dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur
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der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder
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die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich
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der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1.
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Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
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3. Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen
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schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt,
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wenn
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1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
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2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden
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Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war,
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öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
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3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung
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ausdrücklich zugestimmt hat.
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4. Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung
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ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen
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Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht
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im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
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1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte
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Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort
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eines gefährlichen Angriffs werden, oder
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2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des
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Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder
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gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle
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Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der
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überwachten Person auferlegen, oder
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3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das
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überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse
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erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in
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sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden
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(Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib,
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Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
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5. Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an
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Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich
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eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck
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der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
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6. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann
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nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten
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über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in
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folgenden Fällen übermittelt werden:
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1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim
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Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten
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könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare
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Handlung dokumentieren, oder
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2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5
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des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991,
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eingeräumten Befugnisse,
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auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das
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überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse
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von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von
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Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit
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korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers
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bleiben unberührt.
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7. Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen
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nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und
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nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.
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