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§50 - Informationsverbundsysteme
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1. Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies
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nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber
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für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des
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Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das
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Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes
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des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem
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Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben,
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die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im
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System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in
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welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der
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Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung
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unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Abgesehen von der
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abweichenden Frist gilt § 26 Abs. 3 bis 10 sinngemäß. Die
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Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen
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von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für
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die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14)
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im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese
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Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen
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Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien.
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Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine
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entsprechende Meldung an die Datenschutzbehörde unter Angabe eines
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Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die
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Pflichten des Betreibers.
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2. Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere
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Auftraggeberpflichten, insbesondere auch die Vornahme der Meldung
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des Informationsverbundsystems, auf den Betreiber übertragen werden.
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Allein für die Übertragung der Meldepflicht ist die Vorlage von
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Vollmachten nach § 10 AVG nicht erforderlich. Soweit der
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Pflichtenübergang nicht durch Gesetz angeordnet ist, ist er
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gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er – auf Grund einer
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entsprechenden Meldung an die Datenschutzbehörde – aus der
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Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.
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a. Wird ein Informationsverbundsystem auf Grund einer Meldung von
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zumindest zwei Auftraggebern registriert, so können
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Auftraggeber, die in der Folge die Teilnahme an dem
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Informationsverbundsystem anstreben, die Meldung im Umfang des §
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19 Abs. 1 Z 3 bis 7 auf einen Verweis auf den Inhalt der Meldung
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eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie
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eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.
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3. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der
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besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten
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Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes
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vorgesehen ist.
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