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§49 - Automatisierte Einzelentscheidungen
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1. Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden
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oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen
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werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten
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Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte
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seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen
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Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit
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oder seines Verhaltens.
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2. Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich
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automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden,
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wenn
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1. dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
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2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung
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eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf
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Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder
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3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch
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geeignete Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen
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Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.
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3. Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf
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Antrag der logische Ablauf der autom
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