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§44 - Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
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1. Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach
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Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer
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Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen, daß sie
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binnen vier Wochen stattfinden kann.
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2. Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf
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Sachverständige zuziehen.
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3. Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die
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Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich.
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Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der
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abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
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Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die
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Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
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4. Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige
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Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung
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und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist
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auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die
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Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen
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Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
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5. Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den
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Sitzungen – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung
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– teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es
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hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.
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6. Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen
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des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein
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Stimmrecht steht ihm nicht zu.
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7. Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er
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nicht selbst anderes beschließt, vertraulich.
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8. Die Mitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der
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Datenschutzbehörde und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen
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Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
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ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat
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bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung
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im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei
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geboten ist.
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