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§39 - Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
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1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren über
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Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der
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Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
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durch Senat.
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2. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen
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Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis
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der Arbeitnehmer. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag
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der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter
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und Angestellte bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu
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treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen
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Laienrichtern zur Verfügung steht.
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3. Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige
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einschlägige Berufserfahrung und besondere Kenntnisse des
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Datenschutzrechtes besitzen.
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4. Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle
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entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw.,
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wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von
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Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
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