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§37 - Organisation und Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde
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1. Der Leiter der Datenschutzbehörde ist in Ausübung seines Amtes
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unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
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2. Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Im
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Bundesfinanzgesetz ist die notwendige Sach- und
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Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der
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Datenschutzbehörde unterstehen nur den Weisungen des Leiters
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der Datenschutzbehörde. Der Leiter der Datenschutzbehörde übt die
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Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde aus.
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3. Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über
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die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom
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Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies
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nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne
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von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz
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natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
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und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S.
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31, widerspricht.
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4. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen, die
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wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, sowie
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von Verordnungen des Bundes, die auf der Grundlage dieses
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Bundesgesetzes ergehen oder sonstige wesentliche Fragen des
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Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
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5. Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen
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Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu
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erstellen, dem Bundeskanzler vorzulegen und in geeigneter Weise
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zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem
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Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
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6. Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung
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für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter
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Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter
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Weise zu veröffentlichen.
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