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§32 - Anrufung der Gerichte
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1. Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder
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Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf
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Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder
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Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind,
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sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht
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in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem
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Zivilrechtsweg geltend zu machen.
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2. Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet
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worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und
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Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.
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3. Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf
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Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch
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wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
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Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung
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eines Bestreitungsvermerks.
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4. Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
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nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung
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der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute
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Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der
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Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
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Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben
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werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen
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Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
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5. Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete
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Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen
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Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine
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Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz
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zuständigen Gericht zu erheben.
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6. Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Einschreiter (§ 30 Abs. 1) es
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verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten
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Interessen einer größeren Zahl von natürlichen Personen geboten ist,
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einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters als
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Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.
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7. Anlässlich einer zulässigen Klage nach Abs. 1, die sich auf eine
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nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung bezieht,
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kann das Gericht die Datenschutzbehörde um Überprüfung nach den §§
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22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzbehörde hat das Gericht vom
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Ergebnis der Überprüfung zu verständigen. Dieses ist sodann vom
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Gericht auch den Parteien bekannt zu geben, sofern das Verfahren
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noch nicht rechtskräftig beendet ist.
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