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§24 - Informationspflicht des Auftraggebers
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1. Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung
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von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise
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1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt
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werden, und
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2. über Namen und Adresse des Auftraggebers,
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zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den
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Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.
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2. Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu
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geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben
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erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
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1. gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von
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Daten ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß § 28 besteht
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2. es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar
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erkennbar ist, ob er zur Beantwortung der an ihn gestellten
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Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder
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3. Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden
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sollen, ohne daß dies gesetzlich vorgesehen ist.
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a. Wird dem Auftraggeber bekannt, dass Daten aus einer seiner
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Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig
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verwendet wurden und den Betroffenen Schaden droht, hat er
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darüber unverzüglich die Betroffenen in geeigneter Form
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zu informieren. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die
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Information angesichts der Drohung eines nur geringfügigen
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Schadens der Betroffenen einerseits oder der Kosten der
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Information aller Betroffenen andererseits einen
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unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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3. Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch
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Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben
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Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt,
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darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn
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1. die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist
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2. die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von
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Betroffenen unmöglich ist oder
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3. wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer
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Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten
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der Information aller Betroffenen andererseits einen
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unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere
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dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
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oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47
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ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen
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Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der
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Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in
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welchen die Pflicht zur Information entfällt.
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4. Keine Informationspflicht nach Abs. 1 besteht bei jenen
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Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 nicht
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meldepflichtig sind.
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