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§10 - Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
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1. Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in
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Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige
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und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem
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Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und
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sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen
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Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen
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Maßnahmen zu überzeugen.
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2. Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen
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Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer
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Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt,
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ist der Datenschutzbehörde mitzuteilen, es sei denn, daß die
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Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher
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gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine
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Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem
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diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder
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Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzbehörde zur
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Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters
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geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
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zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber
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unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.
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