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§7 - Zulässigkeit der Verwendung von Daten
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1. Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der
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Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen
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Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die
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schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
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nicht verletzen.
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2. Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
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1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
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2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche
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Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht
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außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck
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glaubhaft gemacht hat und
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3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen
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Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
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3. Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch
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verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im
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erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung
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stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6
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eingehalten werden.
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