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§5 - Öffentlicher und privater Bereich
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1. Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses
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Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers
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des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.
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2. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
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1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind,
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insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
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2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in
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Vollziehung der Gesetze tätig sind.
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3. Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als
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Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
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4. Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet
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sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden,
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das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft
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auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen
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ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn,
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dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit
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betroffen sind.
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