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§1 - Grundrecht auf Datenschutz
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1. Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines
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Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn
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betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges
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Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist
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ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit
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oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen
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einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
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2. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im
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lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung
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erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur
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Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
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zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf
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Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
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Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art
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nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger
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öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene
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Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
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Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf
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der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum
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Ziel führenden Art vorgenommen werden.
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3. Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur
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automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in
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manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien
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bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
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1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn
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verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet
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werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
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2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht
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auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
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4. Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2
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genannten Voraussetzungen zulässig.
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5. *(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)*
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