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Artikel 51 - Anwendungsbereich
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1. Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen
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Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für
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die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts
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der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an
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die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren
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jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der
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Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
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2. Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über
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die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue
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Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie
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die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
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