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Artikel 49 - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
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1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
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werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
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internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
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schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
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verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine
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mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
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2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer
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Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur
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Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der
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Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
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3. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
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