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Artikel 45 - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
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1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im
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Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
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2. Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im
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Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der
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Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
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