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Artikel 43 - Der Europäische Bürgerbeauftragte
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Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
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juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
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Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im
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Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und
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sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der
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Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu
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befassen.
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