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Artikel 41 - Recht auf eine gute Verwaltung
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1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den
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Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch,
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gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
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2. Dieses Recht umfasst insbesondere
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a. das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber
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eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
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b. das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten
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unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit
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sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
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c. die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen
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zu begründen.
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3. Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre
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Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit
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verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt,
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die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
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4. Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die
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Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben
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Sprache erhalten.
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