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Artikel 34 - Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
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1. Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den
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Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die
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in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
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Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
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Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts
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und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
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2. Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und
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seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die
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Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen
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nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
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und Gepflogenheiten.
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3. Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und
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achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine
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Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über
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ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein
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sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der
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einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
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