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Artikel 32 - Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
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Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für
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Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter
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für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht
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endet, nicht unterschreiten.
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Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste
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Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor
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jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit,
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ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung
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beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
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