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Artikel 28 - Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
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Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und
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Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem
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Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
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Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen
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auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive
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Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu
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ergreifen.
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