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Artikel 27 - Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
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Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf
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den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in
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den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach
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dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
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Gepflogenheiten vorgesehen sind.
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