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Artikel 96 - Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
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Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener
Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich
bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen
wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht
stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt
werden.