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Artikel 89 - Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszweken und zu statistischen Zwecken
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1. Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden
Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken unterliegt
geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird
sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen
bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der
Datenminimierung gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die
Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf
diese Weise zu erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke
durch die Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von
betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt
werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.
2. Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder
historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken
verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien
gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im
Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß
der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte
voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich
machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die
Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
3. Werden personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und
Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht
oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten
gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als
diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen
Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche
Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
4. Dient die in den Absätzen 2 und 3 genannte Verarbeitung gleichzeitig
einem anderen Zweck, gelten die Ausnahmen nur für die Verarbeitung
zu den in diesen Absätzen genannten Zwecken.