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Markdown

Artikel 81 - Aussetzung des Verfahrens
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1. Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von
einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die
Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen
Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt
auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
2. Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die
Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat
anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei
ihm anhängige Verfahren aussetzen.
3. Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes
später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für
unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die
betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach
seinem Recht zulässig ist.