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Artikel 80 - Vertretung von Betroffenen Personen
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1. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung,
Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist,
deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die
im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen
Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig
ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in
ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte
wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in
Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten
vorgesehen ist.
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder
Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in
diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77
zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in
den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen,
wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß
dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.