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Artikel 79 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
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1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren
verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs
einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser
Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit
dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten verletzt wurden.
2. Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen
Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine
Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den
Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene
Person ihren Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei
dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde
eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse
tätig geworden ist.