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Artikel 78 - Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
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1. Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines
anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen
Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen
Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
2. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen
verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach
den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit
einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb
von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel
77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
3. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des
Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren
Sitz hat.
4. Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer
Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des
Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so
leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen
Beschluss dem Gericht zu.