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Markdown

Artikel 75 - Sekretariat
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1. Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird.
2. Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung
des Vorsitzes des Ausschusses aus.
3. Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der
Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen
Aufgaben beteiligt ist, unterliegt anderen Berichtspflichten als das
Personal, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt ist.
4. Soweit angebracht, erstellen und veröffentlichen der Ausschuss und
der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Vereinbarung zur
Anwendung des vorliegenden Artikels, in der die Bedingungen ihrer
Zusammenarbeit festgelegt sind und die für das Personal des
Europäischen Datenschutzbeauftragten gilt, das an der Wahrnehmung
der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben
beteiligt ist.
5. Das Sekretariat leistet dem Ausschuss analytische, administrative
und logistische Unterstützung.
6. Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für
a. das Tagesgeschäft des Ausschusses,
b. die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Ausschusses,
seinem Vorsitz und der Kommission,
c. die Kommunikation mit anderen Organen und mit der
Öffentlichkeit,
d. den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die
externe Kommunikation,
e. die Übersetzung sachdienlicher Informationen,
f. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses,
g. die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung von
Stellungnahmen, von Beschlüssen über die Beilegung von
Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden und von sonstigen vom
Ausschuss angenommenen Dokumenten.