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Artikel 74 - Aufgaben des Vorsitzes
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1. Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
a. Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der
Tagesordnungen,
b. Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an
die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen
Aufsichtsbehörden,
c. Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des
Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
2. Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem
Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner
Geschäftsordnung fest.