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Artikel 72 - Verfahrensweise
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1. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der
Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
2. Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.