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Artikel 68 - Europäischer Datenschutzausschuss
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1. Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“. wird
als Einrichtung der Union mit eigener
Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
2. Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.
3. Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes
Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder
ihren jeweiligen Vertretern.
4. Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die
Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung
erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer
Vertreter benannt.
5. Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten
und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt
einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die
Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.
6. In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische
Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die
Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe,
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich
den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.