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Artikel 66 - Dringlichkeitsverfahren
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1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene
Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63,
64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige
Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten
treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten
sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender
Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen
Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen
betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission
unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass
in Kenntnis.
2. Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und
ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen
werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im
Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen
verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.
3. Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den
dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine
Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des
Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz
dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat,
um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.
4. Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine
Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im
Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen
mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.