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Artikel 65 - Streitbeilegung durch den Ausschuss
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1. Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung
in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den
folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
a. wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel
60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen
einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat
oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht
maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche
Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des
maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die
Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
b. wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der
betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung
zuständig ist,
c. wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64
Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses
einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64
nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene
Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem
Ausschuss vorlegen.
2. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach
der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann
wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat
verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet
und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen
Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
3. War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2
genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen
Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2
genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des
Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des
Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
4. Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den
Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem
Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
5. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen
Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1
genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses
veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6
genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
6. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die
Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft
den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und
spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss
seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde
oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde
eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr
endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird,
in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen
Aufsichtsbehörden wird gemäß Artikel 60 Absätze 7, 8 und
9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1
genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1
des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der
Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen
Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte
Beschluss beigefügt.