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Artikel 62 - Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
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1. Die Aufsichtsbehörden führen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen
einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und gemeinsamer
Durchsetzungsmaßnahmen durch, an denen Mitglieder oder Bedienstete
der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.
2. Verfügt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über
Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten oder werden die
Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich auf eine bedeutende Zahl
betroffener Personen in mehr als einem Mitgliedstaat erhebliche
Auswirkungen haben, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser
Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen
Maßnahmen teilzunehmen. Die gemäß Artikel 56 Absatz 1 oder Absatz 4
zuständige Aufsichtsbehörde lädt die Aufsichtsbehörde jedes dieser
Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen ein und
antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde
um Teilnahme.
3. Eine Aufsichtsbehörde kann gemäß dem Recht des Mitgliedstaats und
mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den
gemeinsamen Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der
unterstützenden Aufsichtsbehörde Befugnisse einschließlich
Untersuchungsbefugnisse übertragen oder, soweit dies nach dem Recht
des Mitgliedstaats der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist,
den Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden
Aufsichtsbehörde gestatten, ihre Untersuchungsbefugnisse nach dem
Recht des Mitgliedstaats der unterstützenden
Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese Untersuchungsbefugnisse können nur
unter der Leitung und in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten
der einladenden Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Die Mitglieder
oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde unterliegen
dem Recht des Mitgliedstaats der einladenden Aufsichtsbehörde.
4. Sind gemäß Absatz 1 Bedienstete einer unterstützenden
Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz, so
übernimmt der Mitgliedstaat der einladenden Aufsichtsbehörde nach
Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der
Einsatz erfolgt, die Verantwortung für ihr Handeln, einschließlich
der Haftung für alle von ihnen bei ihrem Einsatz
verursachten Schäden.
5. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht
wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn
seine eigenen Bediensteten ihn verursacht hätten. Der Mitgliedstaat
der unterstützenden Aufsichtsbehörde, deren Bedienstete im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden
zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den
Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Berechtigten
geleistet hat.
6. Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit
Ausnahme des Absatzes 5 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall
des Absatzes 1 darauf, den in Absatz 4 genannten Betrag des
erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend
zu machen.
7. Ist eine gemeinsame Maßnahme geplant und kommt eine Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nicht der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 des
vorliegenden Artikels nach, so können die anderen Aufsichtsbehörden
eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats
gemäß Artikel 55 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden
Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der eine im
Dringlichkeitsverfahren angenommene Stellungnahme oder einen im
Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des
Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.