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Artikel 61 - Gegenseitige Amtshilfe
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1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen
und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich
durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine
wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf
Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise
Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation,
um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
2. Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um einem
Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens
innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu
kann insbesondere auch die Übermittlung maßgeblicher Informationen
über die Durchführung einer Untersuchung gehören.
3. Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen,
einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten
Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, für den
sie angefordert wurden.
4. Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn
a. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die
sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder
b. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen
würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der
Mitgliedstaaten, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen
eingeht, unterliegt.
5. Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende
Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den
Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem
Ersuchen nachzukommen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde erläutert gemäß
Absatz 4 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.
6. Die ersuchten Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um
die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel
auf elektronischem Wege unter Verwendung eines
standardisierten Formats.
7. Ersuchte Aufsichtsbehörden verlangen für Maßnahmen, die sie aufgrund
eines Amtshilfeersuchens getroffen haben, keine Gebühren. Die
Aufsichtsbehörden können untereinander Regeln vereinbaren, um
einander in Ausnahmefällen besondere aufgrund der Amtshilfe
entstandene Ausgaben zu erstatten.
8. Erteilt eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats
nach Eingang des Ersuchens einer anderen Aufsichtsbehörde die
Informationen gemäß Absatz 5, so kann die ersuchende
Aufsichtsbehörde eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres
Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 Absatz 1 ergreifen. In diesem Fall
wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1
ausgegangen, der einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen
verbindlichen Beschluss des Ausschuss gemäß Artikel 66 Absatz 2
erforderlich macht.
9. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und
Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung
des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den
Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem
Ausschuss, insbesondere das in Absatz 6 des vorliegenden Artikels
genannte standardisierte Format, festlegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.