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Markdown

Artikel 58 - Befugnisse
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1. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden
Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
a. den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls
den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
b. Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen
durchzuführen,
c. eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten
Zertifizierungen durchzuführen,
d. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen
vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,
e. von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu
allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten,
f. gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des
Mitgliedstaats Zugang zu den Geschäftsräumen, einschließlich
aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des
Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.
2. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden
Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
a. einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen,
dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen
diese Verordnung verstoßen,
b. einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu
verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese
Verordnung verstoßen hat,
c. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen,
den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach
dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
d. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen,
Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und
innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser
Verordnung zu bringen,
e. den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend
zu benachrichtigen,
f. eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der
Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
g. die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder
die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und
18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese
personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19
offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,
h. eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle
anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte
Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle
anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr
erfüllt werden,
i. eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder
anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den
Umständen des Einzelfalls,
j. die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in
einem Drittland oder an eine internationale
Organisation anzuordnen.
3. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden
Genehmigungsbefugnisse und beratenden Befugnisse, die es ihr
gestatten,
a. gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36
den Verantwortlichen zu beraten,
b. zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz
personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage
Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung des
Mitgliedstaats oder im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats
an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die
Öffentlichkeit zu richten,
c. die Verarbeitung gemäß Artikel 36 Absatz 5 zu genehmigen, falls
im Recht des Mitgliedstaats eine derartige vorherige Genehmigung
verlangt wird,
d. eine Stellungnahme abzugeben und Entwürfe von Verhaltensregeln
gemäß Artikel 40 Absatz 5 zu billigen,
e. Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 43 zu akkreditieren,
f. im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 Zertifizierungen zu erteilen
und Kriterien für die Zertifizierung zu billigen,
g. Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 28 Absatz 8 und Artikel
46 Absatz 2 Buchstabe d festzulegen,
h. Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a zu
genehmigen,
i. Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b
zu genehmigen
j. verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47
zu genehmigen.
4. Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel
übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien
einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und
ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des
Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
5. Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine
Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den
Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich
sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser
Verordnung durchzusetzen.
6. Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass
seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3
aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die
Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des
Kapitels VII beeinträchtigen.