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Artikel 56 - Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
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1. Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der
Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren
nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für
die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter
durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
2. Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig,
sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen
Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur
mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder
betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats
erheblich beeinträchtigt.
3. In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen
unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende
Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von
drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende
Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach
Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat,
dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat
oder nicht.
4. Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu
befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die
Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde
unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die
federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der
Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3
weitestgehend Rechnung.
5. Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall
nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die
federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall
gemäß den Artikeln 61 und 62.
6. Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner
der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von
diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter
durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.