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Markdown

Artikel 50 - Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
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In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die
Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur
a. Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit,
durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,
b. gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der
Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen,
Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern
geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und
anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,
c. Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und
Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei
der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten dienen,
d. Förderung des Austauschs und der Dokumentation von
Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten
einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.