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Artikel 46 - Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
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1. Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein
Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten
an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur
übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter
geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen
Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur
Verfügung stehen.
2. Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass
hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde
erforderlich wäre, bestehen in
a. einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen
den Behörden oder öffentlichen Stellen,
b. verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47,
c. Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem
Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen werden,
d. von einer Aufsichtsbehörde angenommenen
Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem
Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 genehmigt wurden,
e. genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 zusammen mit
rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland
zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug
auf die Rechte der betroffenen Personen, oder
f. einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42
zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren
Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der
geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der
betroffenen Personen.
3. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere
bestehen in
a. Vertragsklauseln, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem
Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen
Daten im Drittland oder der internationalen Organisation
vereinbart wurden, oder
b. Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden
oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und
wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.
4. Die Aufsichtsbehörde wendet das Kohärenzverfahren nach Artikel 63
an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.
5. Von einem Mitgliedstaat oder einer Aufsichtsbehörde auf der
Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte
Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls
von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder
aufgehoben werden. Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel
26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben
so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz
2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission
geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.