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Markdown

Artikel 38 - Stellung des Datenschutzbeauftragten
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1. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass
der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit
dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen
eingebunden wird.
2. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den
Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß
Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben
erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten
und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines
Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
3. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass
der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine
Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der
Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte
berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
4. Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der
Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang
stehenden Fragen zu Rate ziehen.
5. Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der
Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der
Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
6. Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und
Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und
Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.