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Artikel 37 - Benennung eines Datenschutzbeauftragten
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1. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden
Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
a. die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle
durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen
ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
b. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters in der Durchführung von
Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres
Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und
systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich
machen, oder
c. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung
besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von
personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und
Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
2. Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen
Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus
der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
3. Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere
solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer
Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer
Datenschutzbeauftragter benannt werden.
4. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und
andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten
benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der
Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen
solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige
Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.
5. Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen
Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf
dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt,
sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in
Artikel 39 genannten Aufgaben.
6. Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der
Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
7. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der
Aufsichtsbehörde mit.