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Artikel 36 - Vorherige Konsultation
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1. Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung die
Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß
Artikel 35 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur
Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur
Eindämmung des Risikos trifft.
2. Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante
Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung
stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht
ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat,
unterbreitet sie dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem
Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen
nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche
Empfehlungen und kann ihre in Artikel 58 genannten
Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der
Komplexität der geplanten Verarbeitung um sechs Wochen
verlängert werden. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den
Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über
eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang
des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für
die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis die
Aufsichtsbehörde die für die Zwecke der Konsultation angeforderten
Informationen erhalten hat.
3. Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer
Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
a. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des
Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der
Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, insbesondere bei
einer Verarbeitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen;
b. die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung;
c. die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und
Garantien;
d. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
e. die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und
f. alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde
angeforderten Informationen.
4. Die Mitgliedstaaten konsultieren die Aufsichtsbehörde bei der
Ausarbeitung eines Vorschlags für von einem nationalen Parlament zu
erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen
Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die
Verarbeitung betreffen.
5. Ungeachtet des Absatzes 1 können Verantwortliche durch das Recht der
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Verarbeitung zur
Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe,
einschließlich der Verarbeitung zu Zwecken der sozialen Sicherheit
und der öffentlichen Gesundheit, die Aufsichtsbehörde zu
konsultieren und deren vorherige Genehmigung einzuholen.