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Markdown

Artikel 32 - Sicherheit der Verarbeitung
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1. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der
Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und
der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte
und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und
der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu
gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes
ein:
a. die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener
Daten;
b. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit
und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit
der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
c. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und
den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen
Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
d. ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und
Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
der Verarbeitung.
2. Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere
die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden
sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig —
Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von
beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die
übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
3. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder
eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann
als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
4. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen
Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche
Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf
Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind
nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur
Verarbeitung verpflichtet.