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Artikel 28 - Auftragsverarbeiter
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1. Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so
arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend
Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung
erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
Person gewährleistet.
2. Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter
ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung
des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen
schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den
Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf
die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter,
wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige
Änderungen Einspruch zu erheben.
3. Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der
Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den
Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in
dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der
Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien
betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des
Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere
Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der
Auftragsverarbeiter
a. die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des
Verantwortlichen — auch in Bezug auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation — verarbeitet, sofern er nicht durch
das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der
Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in
einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem
Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der
Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche
Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses
verbietet;
b. gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit
verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
c. alle gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen ergreift;
d. die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen für die
Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters
einhält;
e. angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach
Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen
Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von
Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der
betroffenen Person nachzukommen;
f. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur
Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der
Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten
unterstützt;
g. nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle
personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder
löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder
dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung
der personenbezogenen Daten besteht;
h. dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum
Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten
Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen —
einschließlich Inspektionen , die vom Verantwortlichen oder
einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt
werden, ermöglicht und dazu beiträgt.
Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der
Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der
Auffassung ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen
andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der
Mitgliedstaaten verstößt.
4. Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren
Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte
Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen,
so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags
oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem
Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten
auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen
dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 3
festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür
geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser
Verordnung erfolgt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen
Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste
Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die
Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
5. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder
eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 durch
einen Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um
hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 4 des vorliegenden
Artikels nachzuweisen.
6. Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem
Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder
das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des
vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7
und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln
beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder
dem Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 42 und 43 erteilten
Zertifizierung sind.
7. Die Kommission kann im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel
87 Absatz 2 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den
Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten
Fragen festlegen.
8. Eine Aufsichtsbehörde kann im Einklang mit dem Kohärenzverfahren
gemäß Artikel 63 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den
Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten
Fragen festlegen.
9. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3
und 4 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen
Format erfolgen kann.
10. Unbeschadet der Artikel 82, 83 und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter,
der unter Verstoß gegen diese Verordnung die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf diese Verarbeitung
als Verantwortlicher.