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Artikel 27 - Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
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1. In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in
der Union.
2. Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für
a. eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die
umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne
des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von
personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und
Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter
Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der
Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko
für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder
b. Behörden oder öffentliche Stellen.
3. Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein,
in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im
Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen
verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird,
sich befinden.
4. Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den
Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner
Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen
bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur
Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle
zu dienen.
5. Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den
Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher
Schritte gegen den Verantwortlichen oder den
Auftragsverarbeiter selbst.