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Artikel 26 - Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
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1. Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und
die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie
gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in
transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß
dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der
Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen
Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern
und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch
Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die
Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung
kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen
angegeben werden.
2. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen
Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber
betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der
Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
3. Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die
betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und
gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.