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Markdown

Artikel 25 - Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
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1. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der
Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und
der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung
verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der
Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt
der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung — trifft,
die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa
Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in
die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung
zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
2. Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung
grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den
jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist,
verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der
erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung,
ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen
insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch
Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten
Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
3. Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 kann als
Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1
und 2 des vorliegenden Artikels genannten
Anforderungen nachzuweisen.