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Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
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1. Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf
einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling —
beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber
rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise
erheblich beeinträchtigt.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der
betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig
ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur
Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten
Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c. mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
3. In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der
Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten
sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren,
wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person
seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts
und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
4. Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien
personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern
nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene
Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der
berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.